Rechtsprechung
FG Sachsen, 09.01.2014 - 8 V 1834/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung der Ehefrau für die Steuerschulden des Ehemannes nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB wegen Fortführung seines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB haftungsbegründende Firmenfortführung durch die Ehefrau trotz vorheriger Betriebseinstellung durch den Ehemann und Übereignung ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nicht ins Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb mit einem Jahresumsatz von knapp 250.000 Euro als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB - haftungsbegründende Firmenfortführung durch die Ehefrau trotz vorheriger Betriebseinstellung durch den Ehemann und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
§ 191 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AO und § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
Firma, Firmenfortführung, Firmenrecht, Firmenzusatz, Haftung Firmenfortführung, Kaufmannsbegriff
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11
Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine …
Auszug aus FG Sachsen, 09.01.2014 - 8 V 1834/11
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gelangt schließlich auch dann zur Anwendung, wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt, sofern sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 05. Juli 2012 III ZR 116/11 m.w.N.). - FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 2689/06
Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden
Auszug aus FG Sachsen, 09.01.2014 - 8 V 1834/11
Zwar geht die Antragstellerin zutreffend davon aus, dass das Firmenrecht des Handelsgesetzbuches nur auf ein kaufmännisches Handelsgeschäft im Sinne dieses Gesetzes anwendbar ist (vgl. zuletzt FG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 3 K 2689/06 U m.w.N.).